Die vergessenen Verbrechen der NS-Justiz am Beispiel des Sondergerichtshofs für politische Straftaten in Marburg
Heimo Halbrainer
Einleitung
Im soeben erschienenen Buch „Todesurteile. Vergessene Verbrechen der NS-Justiz in der Steiermark"[1] stellt der Verfasser die Geschichte der während der NS-Zeit in der Steiermark tagenden NS-Sondergerichte vor: Das sind die Sondergerichte in Graz und Leoben, der Volksgerichtshof, der Senat für Hoch- und Landesverrat des Oberlandesgerichts Wien und ab Oktober 1944 auch der Senat am Oberlandesgericht Graz, das Standgericht in Graz sowie der beiden Gerichte in Marburg, die Strafkammer und der Sondergerichtshof für politische Straftaten. In nur 65 Monaten verhängten diese Sondergerichte über 280 Todesurteile. Außer der Tätigkeit dieser Gerichte geht das Buch auch der Frage nach, was mit den an diesen Gerichten aktiven NS-Richtern und Staatsanwälten nach der Befreiung 1945 geschehen ist.
Im folgenden Beitrag werden der Sondergerichtshof für politische Straftaten in Marburg und die gescheiterte juristische Aufarbeitung kurz vorgestellt.
Vorgeschichte: Die Strafabteilung des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes (SD)
Unmittelbar nach dem Überfall auf Jugoslawien und der Angliederung der Untersteiermark im April 1941 wurde die gesamte Strafrechtspflege in die Hand des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD, SS-Standartenführer Otto Lurker, gelegt. In Marburg wurde im Juli 1941 eine „Strafabteilung des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD” errichtet, dem für die kriminelle Strafrechtspflege Staatsanwalt SS-Untersturmführer Dr. Karl Swoboda und einige andere Juristen zur Seite gestellt wurden.[2] Seitens des Reichssicherheitshauptamtes erging an Lurker im Mai 1941 der Erlass über die „Sonderbehandlung”[3]] von „fremdvölkischen Verbrechern”. Darin hieß es: Grundsätzlich ist es notwendig, die Verbrecher – Gewalttäter, Saboteure und Räuber – für eine Sonderbehandlung vorzuschlagen, wenn die Tat besonders schwer und niederträchtig und die Sonderbehandlung aus sicherheitspolizeilichen Gründen nötig für die Einschüchterung breiter Kreise der Bevölkerung ist. Wenn sich das Verbrechen mit Gewalt oder Sabotageakten oder vergleichbaren Fällen nicht bis zum Ende aufklären und der Täter sich nicht feststellen lässt, kann man auch bis zu 20 Personen als Geiseln für die Sonderbehandlung vorschlagen.[4]
Im Zusammenhang mit dem ersten Auftauchen von Widerstand gegen die Deutschen ordnete Gauleiter Sigfried Uiberreither in seiner Funktion als Chef der Zivilverwaltung am 16. August 1941 in deutscher und slowenischer Sprache an: Wer an einer bewaffneten Zusammenrottung teilnimmt, wird nach der Verordnung vom 14. April 1941 mit dem Tode bestraft. Gleicher Strafe unterliegt, wer den Mitgliedern solcher Banden Unterkunft gewährt, sie mit Lebensmitteln versorgt oder in sonstiger Weise unterstützt und mit ihnen Verbindung aufrecht hält. [...] Wer von dem Auftreten von Banden Kenntnis erhält und es unterlässt, die nächste Polizeidienststelle auf dem schnellsten Wege davon zu unterrichten, wird mit schwersten Strafen bestraft.[5]
Die Behandlung politischer Strafsachen unterstand zunächst der Gestapo, ehe diese Strafsachen ab Jänner 1942 von der Strafabteilung des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD mit Unterstützung des im Juni 1941 nach Marburg entsandten Dr. Karl Swoboda behandelt wurden. In einer Zeugenaussage nach der Befreiung hieß es dazu: Er [Dr. Swoboda] bekam die Akten von der Gestapo Maribor schon mit einem sogenannten Schlussbericht, in welchem bereits ausgesprochen war, was mit diesem jeweiligen Verurteilten zu geschehen hat. Auf Grund dieser Akten hat dann Swoboda seine Urteile verfasst und ganz kurz begründet. Das Urteil lautete z.B. dahin, der Betreffende habe sich des Verbrechens nach §§ so und so der Gewaltverbrechensverordnung schuldig gemacht, weil durch die Zeugenaussagen erwiesen sei, seine Zugehörigkeit zu Banden oder sein Einverständnis mit Bandenmitgliedern und er werde deshalb zum Tode verurteilt. Die Gründe waren ganz kurz, es wurde nur darauf hingewiesen, z.B. dass der Angekl. zwar leugnet, dass aber durch die Zeugenaussage seine Schuld bewiesen sei.[6]
Diese „Verfahren” fanden immer dann statt, wenn z. B. mehrere Deutsche verletzt oder getötet wurden. Dann erhielten Dr. Swoboda und ab Beginn des Jahres 1942 auch Dr. Walter Schweiger und SS-Untersturmführer Kurt Mack vom Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD verfasste Schlussberichte übermittelt, die – ohne die Person je gesehen zu haben – eine „Verfügung” verfassten, gegen die es kein Rechtsmittel gab.
Diese Polizeigerichte, vor denen rund 300 Todesurteile durch Dr. Karl Swoboda und rund 100 durch Dr. Walter Schweiger ergingen und die sowohl für politische als auch kriminelle Fälle zuständig waren,[7] riefen innerhalb der Justiz in Graz Kritik hervor. So hieß es im Bericht des Generalstaatsanwaltes in Graz, Dr. Johannes Meißner, vom 27. Jänner 1943, dass es wünschenswert wäre, wenn es zu einer Verminderung der Schärfe der Maßnahmen, insbesondere der Erschießungen käme, zumal für Fernerstehende der Eindruck erweckt wird, dass die Feststellungen, auf Grund deren die Verurteilungen in diesen Fällen erfolgen, nicht immer so verlässlich sind, wie es der Schwere der Maßnahmen entsprechen soll. Gerade der Umstand, dass die Polizei allein im Unterland als Trägerin der Rechtspflege erscheint (auch die Strafabteilung in Marburg ist der Polizei eingegliedert), in Verbindung mit der Tatsache, dass ihre untergeordneten Organe mit großer Machtbefugnis ausgestattet sind, macht es wünschenswert, dass die Strafrechtspflege auch organisatorisch von der Polizei getrennt wird.[8]
Die Kritik an dieser „Gerichtspraxis” führte auch dazu, dass der Beauftragte für die Rechtspflege in der Untersteiermark, Landesgerichtsrat Dr. Gerhard Amlacher, im Oktober 1942 eine Eingabe an den Chef der Zivilverwaltung, Gauleiter Sigfried Uiberreither, machte, in der er anregte, Gerichte zu errichten, die in einem ordentlichen Verfahren durch unabhängige Richter, gesichert durch Rechtsmittel und durch die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft, in den Strafsachen entscheiden sollten.[9]
Am 1. April 1943 löste schließlich der Chef der Zivilverwaltung die bisherige Strafabteilung des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD auf, und es entstand zunächst für die kriminelle Strafrechtspflege die Strafkammer Marburg.[10]
Der Sondergerichtshof für politische Straftaten
Von diesen Maßnahmen weitgehend unberührt blieb vorerst aber die politische Strafverfolgung. Die Gestapo und der SD behandelten weiterhin allein die Strafsachen politischer Natur, und es fanden wie bisher Exekutionen von Unterstützern der Partisanen statt. Um diese Form der politischen „Strafverfolgung” zu beenden, leitete der Beauftragte für die Rechtspflege in der Untersteiermark, Dr. Gerhard Amlacher, im Sommer 1943 einen Entwurf des in Marburg tätigen Richters Dr. Wolfgang Bauerreiss für ein Sondergericht für politische Straftaten für die Untersteiermark an Gauleiter Sigfried Uiberreither als Chef der Zivilverwaltung weiter,[[11] der ein Jahr später umgesetzt wurde.
Am 1. September 1944 wurde der „Sondergerichtshof für politische Straftaten in der Untersteiermark” mit Sitz in Marburg etabliert, der für all jene Straftaten zuständig war, die im Reichsgau Steiermark zur Zuständigkeit des Volksgerichtshofes gehören. Das Gericht bestand aus drei Personen: dem Vorsitzenden Richter Dr. Armin Gubo und zwei ehrenamtlichen Beisitzern, die vom Chef der Zivilverwaltung bestellt wurden. Die Anklagebehörde blieb weiter in der Hand des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD oder wurde von einem von ihm beauftragten Vertreter ausgeübt, der auch das Vorverfahren führte und die Anklage erhob. Gegen die Entscheidung des Gerichts gab es kein Rechtsmittel; Gnadenanträge konnten beim Chef der Zivilverwaltung eingebracht werden.[12]
Vor diesem Sondergerichtshof landeten rund 70 Personen, wobei zwischen Ende November 1944 und Ende März 1945 Verfahren gegen etwa 50 Personen am Sondergerichtshof eingeleitet wurden, von denen drei oder vier Fälle nach der Anklageerhebung eingestellt wurden.[13]
Mindestens zehn Personen, die als Partisanen kämpften bzw. die Befreiungsfront unterstützt hatten, wurden wegen Feindbegünstigung, Spionage, Landesverrat und Wehrkraftzersetzung zum Tode verurteilt, sieben von ihnen wurden in Graz hingerichtet.[14]
Nachgeschichte: Verfahren gegen die Juristen des Marburger Sondergerichtshofs
Anfang August 1945 berichtete die Staatsanwaltschaft Graz in einem Aktenvermerk, dass ihr bekannt geworden sei, dass sich eine Reihe von Grazer Beamten im Rahmen des berüchtigten sogenannten untersteirischen Blutgerichtes in Marburg betätigt haben. Die 13 genannten Juristen seien, so hieß es weiter, bei der Strafabteilung des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD für die Untersteiermark tätig gewesen.[15] Gegen acht Juristen (Karl Swoboda, Walter Schweiger, Karl Pickel, Julian Zborowski, Armin Gubo, Leopold Seehofer, Gerhard Amlacher und Leo Frischenschlager) wurde vom Volksgericht in Graz ein Verfahren eingeleitet und zumeist bis 1948 wieder eingestellt,[16] so auch das Verfahren gegen den von der Generalstaatsanwaltschaft Graz nach Marburg entsandten Dr. Karl Swoboda, der zwischen Juni 1941 und April 1943 für die „Polizeigerichte” mit über 300 Hingerichteten mitverantwortlich gewesen sein soll. Der Grund für die Einstellung seines Verfahrens war, dass er laut eines Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz mit 31. Jänner 1945, dem Tag, den er nicht überlebt hat, für tot erklärte wurde.[17] Ende September 1955 erschien der für tot erklärte Karl Swoboda allerdings vor dem Untersuchungsrichter und gab u. a. an: Ich wollte mich schon lange dem U.R. zur Durchführung des Verfahrens stellen, doch war dies deshalb nicht möglich, weil die Gefahr der Auslieferung an Jugoslawien bestanden hat. Erst durch den Abschluss des Staatsvertrages sind die österr. Strafverfolgungsbehörden zur Durchführung des Verfahrens zuständig.[18] Anfang Jänner 1956 wieder enthaftet, wurde in der Folge das Verfahren gegen ihn erneut eingestellt.
Ein Prozess fand hingegen 1948 gegen den Vorsitzenden des Sondergerichtshofs für politische Straftaten in der Untersteiermark, Dr. Armin Gubo, statt. Da dem Volksgericht Graz aber keine Informationen über den Sondergerichtshof für politische Straftaten vorlagen, erklärte das Gericht: Es kann nicht festgestellt werden, wie groß der Aktenanfall überhaupt war und wie viele Todesurteile gefällt worden sind. Es ist lediglich erwiesen, dass der Angeklagte sich um die Stelle eines Sondergerichtsvorsitzenden in Marburg in keiner Weise beworben hat, sondern dass er durch diese ihm vorher geheim gehaltene Ernennung überrascht wurde. Mit Rücksicht auf diese Feststellungen vermeinte das Gericht, dass durch diese Ernennung zum Vorsitzenden des Sondergerichtes Marburg dem Angeklagten nicht angelastet werden kann, dass er dadurch Handlungen aus besonders verwerflicher Gesinnung begangen hat. [...] Dass er dieses Amt nicht richtig oder gehässig ausgeübt hätte, ist in keiner Weise erwiesen, es steht im Gegenteile fest, dass er auf Grund der dieses Verfahren regelnden Verordnung in allen Fällen auf Todesstrafe hätte erkennen müssen, er aber erwiesenermaßen in einigen Fällen auf eine Freiheitsstrafe erkannt hat. Dies wurde bei der Strafbemessung so ausgelegt, dass er vom NS-Regime Verfolgten geholfen hat.[19]
In dem am 26. Juni 1945 beschlossenen Kriegsverbrechergesetz hieß es im Zusammenhang mit Richtern und Staatsanwälten des Volksgerichtshofs – und damit auch des Sondergerichtshofs in Marburg – unter anderem: Wer in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischer Gehässigkeit oder unter Ausnützung dienstlicher oder sonstiger Gewalt einen Menschen in einen qualvollen Zustand versetzt oder empfindlich misshandelt hat, wird wegen Verbrechens mit schwerem Kerker [...] bestraft. Wurden durch die Tat die Menschenwürde und die Gesetze der Menschlichkeit gröblich verletzt oder hatte sie den Tod des von ihr Betroffenen zur Folge, soll das Verbrechen mit dem Tode bestraft werden. Dieses Verbrechens sind insbesondere schuldig und mit dem Tode zu bestrafen: Alle Personen, die [...] als ernannte oder bestellte Mitglieder des Volksgerichtshofes oder als Oberreichsanwälte beim Volksgerichtshof oder dessen Stellvertreter in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft tätig waren.[20]
Anmerkungen
[1] Heimo Halbrainer, Todesurteile. Vergessene Verbrechen der NS-Justiz in der Steiermark (Graz 2025). Die Präsentation des Buches fand am 14. 11. 2024 im Museum für Geschichte statt. Das Buch ist beim Verein CLIO und im Buchhandel um € 29,-- erhältlich.
[2] Steiermärkisches Landesarchiv [in Folge: StLA], Landesgericht für Strafsachen Graz, Vr 380/45: Zeugenaussage August Knechtl vom 22. 1. 1946.
[3] Die „Sonderbehandlung” war eine Umschreibung für Ermordung von Geiseln, was auf knallroten Plakaten kundgemacht wurde.
[4] rlass des Reichssicherheitshauptamtes, zitiert nach Monika Stromberger, „Wenn Sie wollen, lasse ich mich jetzt einschreiben, wenn es gerade so sein muss!” Einige Aspekte nationalsozialistischer Herrschaftsausübung und Alltag am Beispiel des angegliederten Gebietes Untersteiermark 1941–1945. In: Heimo Halbrainer/Gerald Lamprecht u. a. (Hgg.), NS-Herrschaft in der Steiermark. Positionen und Diskurse (Wien–Köln–Weimar 2012), 141–162, hier 155.
[5] Anordnung / Odredba. Aus Anlass des Auftretens einzelner bewaffneter kommunistischer Banden vom 16. August 1941. In: Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1941, 291.
[6] StLA, Landesgericht für Strafsachen Graz, Vr 380/45: Zeugenaussage August Knechtl, 22. 1. 1946.
[7] StLA, Landesgericht für Strafsachen Graz, Vr 380/45: Zeugenaussage August Knechtl, 22. 1. 1946; Vernehmung des Beschuldigten Walter Schweiger, 11. 8. 1945.
[8] Bericht des Generalstaatsanwalts Dr. Meißner, 27. 1. 1943. In: Wolfgang Form/Oliver Uthe (Hgg.), NS-Justiz in Österreich. Lage- und Reiseberichte 1938-1945 (Wien 2004), 157–159, hier 158.
[9] StLA, Landesgericht für Strafsachen Graz, Vr 2828/48: Niederschrift mit Gerhard Amlacher vom 31. 5. 1946.
[10] Bericht des Generalstaatsanwalts Dr. Meißner, 28. 5. 1943. In: Wolfgang Form/Oliver Uthe (Hgg.), NS-Justiz in Österreich. Lage- und Reiseberichte 1938-1945 (Wien 2004), 161–164, hier 162.
[11] Informationen von Dr. Gerhard Amlacher für RA Dr. Berze, 19. 4. 1947. Beilage im Akt gegen Dr. Julian Zborowski. StLA, Landesgericht für Strafsachen Graz, Vr 5062/47.
[12] Verordnung über die Errichtung eines Sondergerichtshofes für politische Straftaten in der Untersteiermark vom 1. September 1944. In: Verordnungs- und Amtsblatt des Chefs der Zivilverwaltung in der Untersteiermark, Jg. 1944, Nr. 20 (22. 9. 1944).
[13] Urteile des Marburger Sondergerichtshofes. In: Marburger Zeitung (12. 3. 1945). Vernehmung von Armin Gubo, 2. 11. 1946. StLA, Landesgericht für Strafsachen Graz, Vr 2718/48.
[14] Marjan Žnidarič, Do pekla in nazaj. Nacistična okupacija in narodnoosvobodilni bor v Mariboru 1941-1945 (Maribor 1997), 304; Damijan Guštin, Za zapahi. Prebivalstvo Slovenije v okupatorjevih zaporih 1941-1945 (Ljubljana 2006), 135; Marjan Žnidarič, Kratek pregled narodnoosvobodilnega gibanja v zadnjih tednih okupacije. In: Časopis za zgodovino in narodopisje 1/1985, 3–17, hier 7.
[15] StLA, Landesgericht für Strafsachen Graz, Vr. 380/45: Amtsvermerk vom 6. 8. 1945.
[16] So wurde etwa das Verfahren gegen den Ankläger am Sondergerichtshof in Marburg, Dr. Leopold Seehofer, am 26. Juli 1948 eingestellt. StLA, Tagebuch der Staatsanwaltschaft, 14 St 6981/48.
[17] StLA, Tagebuch der Staatsanwaltschaft, 3 St 3471/50 aus 14 St 1084/45 übernommen.
[18] StLA, Landesgericht für Strafsachen Graz, Vr 2628/55.
[19] StLA, Landesgericht für Strafsachen Graz, Vr 2718/48: Urteil gegen Armin Gubo vom 1. 7. 1948.
[20] StGBl. 32/1945: Verfassungsgesetz vom 26. Juni 1945 über Kriegsverbrechen und andere nationalsozialistische Untaten (Kriegsverbrechergesetz).
Mag. Dr. Heimo Halbrainer, Studium der Geschichte und der Deutschen Philologie an der Universität Graz; seit 1996 Leiter von CLIO. Verein für Geschichts- und Bildungsarbeit. Mitglied der Historischen Landeskommission für Steiermark.
Zahlreiche Forschungen, Ausstellungen und Publikationen zur jüdischen Regionalgeschichte, NS-Herrschaft, Widerstand und Verfolgung und dem Umgang mit der Zeit nach 1945 (Erinnerungs- und Gedenkkultur, Nachkriegsjustiz).